Eine Frage, die nicht immer so einfach zu beantworten ist. Der Oberste Gerichtshof stellte in einer aktuellen Entscheidung (OGH 4 Ob 192/24z) jedoch klar: Bewusste Täuschungen und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Sinne der Satire sind vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

Ein satirisches Online-Magazin griff die Forderung einer politischen Partei, eine sogenannte „Wirtshausprämie“ einzuführen, auf, indem es gefälschte Briefe unter Verwendung des Bildzeichens, der Daten und Signatur der Partei an 500 Wirte in Österreich aussandte. Die Briefe imitierten professionell das Design und die tatsächlichen Forderungen der Partei, es waren aber einige weitere überspitzte und ironische Punkte hinzugefügt. Wenige Tage nach den Aussendungen veröffentlichte das Online-Magazin eine Stellungahme, in der es erklärte, für das Abfassen und Versenden der Schreiben verantwortlich zu sein.

Die Partei sah in der Aktion einen unzulässigen Eingriff in ihr Namensrecht, da das Schreiben nicht eindeutig genug als Satire erkennbar gewesen sei. Sie war der Meinung, das Magazin hätte die Absicht gehabt, die Partei in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Dagegen wendete das beklagte Online-Medium ein, dass das der satirische Charakter des Schreibens offensichtlich ist und es somit nicht ernst zu nehmen war. Durch die Information der Öffentlichkeit über die wahre Herkunft des Schreibens sei außerdem kein Schaden für die Partei entstanden. In Abwägung zwischen den Grundrechten würde das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit schwerer wiegen als das Interesse der klagenden Partei.

Während die Vorinstanzen den Unterlassungsanspruch der Partei verneinten und dem Online-Magazin Recht gaben, war der OGH anderer Meinung. Er erkannte in diesem Fall eine Täuschung des Publikums und somit eine unzulässige Namensanmaßung, durch die der klagenden Partei ehrenrührige und wahrheitswidrige Absichten unterstellt wurden. Diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch nicht durch Satire gerechtfertigt werden und ist somit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.