Die EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern sowie öffentliche Stellen ab 18.12.2021 ein internes Whistleblowing-Hinweisgebersystem einzurichten. Ab 18.12.2023 trifft diese Verpflichtung auch bereits alle Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern. Was man beachten muss und wie man die neuen rechtlichen Vorgaben erfüllt.

Durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (“EU-Whistleblower-RL“), sollen Whistleblower, also Personen welche anonym und vertraulich Rechtsverstöße melden wollen, geschützt werden. Ein wesentliches Kernstück dieser Richtlinie ist die Verpflichtung für Unternehmen ab einer gewissen Größe sowie öffentliche Stellen, ein internes Whistleblowing-Hinweisgebersystem einzurichten. Nach der EU-Whistleblower-RL trifft diese Pflicht bereits ab 18.12.2021 alle Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern sowie diverse öffentliche Stellen (einschließlich Gemeinden). Ab 18.12.2023 trifft diese Pflicht auch bereits alle Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern.

Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in das nationale Recht lässt in Österreich (wie auch zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten) noch auf sich warten. Dennoch sollten die betroffenen Unternehmen und öffentlichen Stellen das Thema nicht auf die lange Bank schieben, zumal mit einer nationalrechtlichen Umsetzung zeitnah zu rechnen ist. Betroffene sind jedenfalls gut beraten, sich zeitnah um die Implementierung eines Whistleblowing-Hinweisgebersystems zu kümmern.

 

Anforderungen an das Whistleblowing-Hinweisgebersystem

Was muss nun das einzurichtende Whistleblowing-Hinweisgebersystem können? Vereinfacht gesagt muss dieses
– die Anonymität des Hinweisgebers gewährleisten,
– Datensicherheit garantieren, und
– Rückfragen und weitere anonyme Korrespondenz mit dem Hinweisgeber ermöglichen.

 

Occultum – das Whistleblowing-Hinweisgebersystem

Es gibt mehrere Anbieter, welche Lösungen für Whistleblowing-Hinweisgebersysteme anbieten. Eine klare Empfehlung gibt es seitens Rechtsanwalt Georg Kudrna für Occultum, ein Produkt der Sententia GmbH und bei dessen Entwicklung Georg Kudrna mitwirken durfte.

Occultum bietet Unternehmen und öffentlichen Stellen – einschließlich Gemeinden – eine optimale Lösung als Whistleblowing-Hinweisgebersystem an. Occultum erfüllt nicht nur die rechtlichen Mindestanforderungen, sondern setzt gerade in puncto Datensicherheit und -schutz neue Maßstäbe. Sämtliche Daten bleiben in Österreich und durch den Einsatz der einzigartigen Zero Knowledge-Technologie wird garantiert, dass niemand außer das Unternehmen bzw die öffentliche Institution selbst Zugriff auf die Meldungen und Daten hat. Darüber hinaus sind bei der Entwicklung zahlreiche Praxiserfahrungen eingeflossen, was sich insbesondere auch in der einfachen Handhabung und der Anwenderfreundlichkeit widerspiegelt.

Weitere Informationen sind zu finden unter https://www.sententia.at/produkte/occultum.html.

 

Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben der EU-Whistleblower-RL

Georg Kudrna berät und unterstützt Unternehmen und öffentliche Stellen bei der Implementierung eines Whistleblowing-Hinweisgebersystem und der Umsetzung auch aller weiteren Vorgaben der EU-Whistleblower-RL sowie sämtlichen damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekten. Bei Fragen und Anliegen melden Sie sich jederzeit: https://www.r-k.legal/kontakt/.